​ Satzung

Beschlossen am Gründungsparteitag am 17.12.2020 in Bremen

​Präambel
Soziale Sicherheit ist eine Voraussetzung für ein demokratisches Staatswesen.
Die Arbeitswelt verändert sich. Einkommensarbeitsplätze fallen durch Automatisierung, digitale Revolution, Roboter und künstliche Intelligenz für immer größere Teile der Bevölkerung weg. Sozialstaatliche Sicherungssysteme reagieren auf diese strukturellen Veränderungen unzulänglich.
Außerdem stehen wir vor schweren Aufgaben, die wir als Gesellschaft lösen müssen. Dazu gehören der Klimawandel, das Artensterben sowie die Bedrohung durch globale Krisen, die unsere Gesundheit und unser Leben gefährden. Durch diese weitreichenden Entwicklungen geraten die soziale Sicherheit und die individuellen Freiheitsrechte immer größerer Bevölkerungsgruppen zunehmend unter Druck.
Insofern sind Bestrebungen zur Verwirklichung universeller sozialer Rechte, die soziale Sicherheit und individuelle Freiheit gewährleisten, von allgemeinem Interesse.
Im Zentrum der Diskussion stehen Modelle für ein Grundeinkommen für alle,
• das die Existenz und die gesellschaftliche Teilhabe sichert,
• auf das ein individueller Rechtsanspruch besteht,
• das ohne Bedürftigkeitsprüfung
• und ohne Zwang zu Arbeit oder anderen Gegenleistungen gewährt wird.
Diese 4 Kriterien definieren für uns das Bedingungslose Grundeinkommen.
Die Partei GFA ist eine Partei zur Umsetzung des Bedingungslosen Grundeinkommens in der Bundesrepublik Deutschland.
Politische Bildung, Einflussnahme auf Mitwirkung bei der Willensbildung der Bürger, Zusammenarbeit mit lokalen und überregionalen Initiativen zu einem solchen Grundeinkommen sowie das Hinwirken auf die Realisierung eines Bedingungslosen Grundeinkommens ist das Parteiziel.

Abschnitt A: Allgemeiner Teil

​ § 1 Gegenstand und Tätigkeitsbereich
(1) Die Partei GFA ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer modernen föderalen Ordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Partei entschieden ab.
(2) Der Tätigkeitsbereich der Partei GFA ist die Bundesrepublik Deutschland

​ § 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Bundespartei führt den Namen Grundeinkommen für Alle und die Kurzbezeichnung GFA.
(2) Sitz ist Bremen.
Geschäftsadresse: Humboldtstraße 163, 28203 Bremen
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

​ § 3 Zweck
Zweck der Partei GFA ist die politische Bildung sowie die Förderung und Durchsetzung des Bedingungslosen Grundeinkommens. Der Parteizweck wird erreicht durch
• Aufstellung von Kandidaten zur Bundestagswahl, zu Landtags- oder Senatswahlen, zu Kreistagswahlen und Wahlen zu Orts- oder Gemeinderäten.
• Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit, in der auf Positionen zur Einführung eines bedingungslosen Grundeinkommens hingewiesen und Strategien zur Einführung eines bedingungslosen Grundeinkommens dargestellt werden,
• Politische Veranstaltung und Mitveranstaltung, die das Bedingungslose Grundeinkommen betreffen,
• Erstellen und Verbreiten von Publikationen und Informationen zum bedingungslosen Grundeinkommen,
• Förderung der gesamtgesellschaftlichen Akzeptanz des Bedingungslosen Grundeinkommens und Hinwirkung auf die Einführung des bedingungslosen Grundeinkommens und damit in Zusammenhang stehende Gesetzesvorhaben.
Als kernthematische Partei vertreten wir ausschließlich diese Inhalte, zeigen dabei aber auf, wie groß der positive Einfluss eines Bedingungslosen Grundeinkommens auf andere Bereiche sein wird.

​ § 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann werden, wer sich dem Programm verbunden fühlt, das Ideal vom freien und emanzipierten Menschen vertritt und die Satzung anerkennt. Mitglieder werden auf Antrag aufgenommen, wenn dieser von zwei Mitgliedern unterstützt wird. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(2) Initiativen und Unterstützern steht die Teilnahme an den Veranstaltungen der Partei GFA offen. Ihnen kann Rederecht auf den Mitgliederversammlungen der Partei GFA gewährt werden, sie sind jedoch nicht stimmberechtigt.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Grundeinkommenspartei und einer anderen Partei oder Wählergruppe ist zulässig. Lediglich die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Grundeinkommenspartei widerspricht, ist nicht zulässig.

​ § 4a Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Partei GFA zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei GFA zu beteiligen. Jedes Mitglied hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.
(3) Sofern eine Beitragsordnung beschlossen wurde, ist die Ausübung des Stimmrechts eines Mitglieds nur möglich, wenn alle Mitgliedsbeiträge des jeweiligen Mitglieds entrichtet wurden.

​ § 4b Ordnungsmaßnahmen
(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei GFA und fügt ihr damit Schaden zu, so kann der Bundesvorstand folgende Ordnungsmaßnahmen anordnen: Verwarnung und Verweis. Der Vorstand muss dem Mitglied vor dem Beschluss der Ordnungsmaßnahme eine Anhörung gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied in Textform unter Angabe von Gründen zu überstellen. Gegen den Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach Zugang Einspruch beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht einlegen.
(2) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei GFA ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei GFA verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Der Ausschluss wird vom Bundesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht beantragt. Der Antrag ist schriftlich zu begründen. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand das Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind schriftlich zu begründen. Gegen die Entscheidungen des Schiedsgerichts findet die Berufung an einem Schiedsgericht höherer Stufe statt. Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt vier Wochen nach Zugang der Entscheidung.
(3) Die Mitgliedschaft ruht im Falle eines Antrags auf Ausschluss bis zum Abschluss eines möglichen Berufungsverfahrens.
(4) Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei GFA, sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes getroffen. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Ordnungsmaßnahme die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen.
(5) Über die Ordnungsmaßnahmen i.S.d. Absatz 4 entscheidet der Parteitag auf Antrag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit.
(6) Das Schiedsgericht kann statt der verhängten oder beantragten auch eine mildere Ordnungsmaßnahme aussprechen.

​ § 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (§ 4b Abs. 2) oder Tod.
(2) Der freiwillige Austritt eines Mitglieds kann in Textform zu jedem Zeitpunkt gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds ist zulässig bei parteischädigendem Verhalten und auch bei Nichtbezahlen von einem Jahresbeitrag trotz Mahnung. Über den Ausschluss entscheidet das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht. Gegen die Entscheidung besteht die Möglichkeit, Berufung an ein Schiedsgericht höherer Ordnung einzulegen. Die Entscheidungen sind schriftlich zu begründen. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.
(4) Bei Austritt oder Ausschluss werden bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge nicht erstattet.

​ § 6 Mitgliedsbeiträge
Über Höhe und Umfang der Mitgliedsbeiträge beschließt die Bundesmitgliederversammlung eine Beitragsordnung.

​ § 7 Organe der Partei
Organe der Partei GFA sind die Mitgliederversammlungen (Parteitage), der Vorstand und das Präsidium. Bei Streitigkeiten innerhalb der Partei wird nach der Schiedsgerichtsordnung ein Bundesschiedsgericht bestellt

​ § 8 Mitgliederversammlung (Parteitage)
(1) Die Mitgliederversammlung (Parteitag) ist mindestens alle zwei Jahre einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es durch Gesetze oder Parteiinteresse erforderlich ist oder wenn die Einberufung von mindestens 20 Prozent der Parteimitglieder in Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen, auf Bundesebene soll mit einer Frist von 4 Wochen geladen werden, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an den letzten vom Mitglied der Grundeinkommenspartei bekannt gemachten Kontakt gerichtet ist.
(3) Die Mitgliederversammlungen sind das oberste beschlussfassende Parteiorgan. Sie sind grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Parteiorgan übertragen wurden oder einem übergeordneten Gebietsverband zugeordnet sind.
(3a) Die Mitgliederversammlung beschließt im Rahmen der Zuständigkeiten des Gebietsverbandes innerhalb der Partei über die Parteiprogramme, die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien.
(3b) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden des Gebietsverbandes, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung wählt ferner die Mitglieder etwaiger anderer Organe und die Vertreter in den Organen höherer Gebietsverbände, soweit im Gesetz über die politischen Parteien nichts anderes zugelassen ist. Der Vorstand wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt.
(3c) Die Mitgliederversammlung nimmt mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und fasst über ihn Beschluss. Der finanzielle Teil des Berichts ist vor der Berichterstattung durch Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, zu überprüfen.
(4) Die Beschlussfähigkeit einer satzungsmäßig einberufenen Mitgliederversammlung muss am Termin der Versammlung anerkannt werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(5) Die Frist für Anträge beträgt vier Wochen. Sie sind beim Vorstand zu stellen.
(6) Ein Antrag an die Mitgliederversammlung braucht mindestens fünf Antragsteller.
(7) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Zur Änderung der Satzung und des Programms ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(9) Über den Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse wird ein Protokoll gefertigt und vom Protokollführer und Versammlungsleiter unterzeichnet.
(10) Gemäß §5 GesRuaCOVBekG sind abweichend von §32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Beschlüsse ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

​ § 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister, optional dem stellvertretenden Schatzmeister und optional weiteren Mitgliedern für spezielle Aufgaben sowie den jeweiligen gewählten Vorsitzenden und den jeweiligen stellvertretenden Vorsitzenden der Landesverbände, wobei die jeweiligen stellvertretenden Vorsitzenden der Landesverbände bei Anwesenheit des jeweiligen Vorsitzenden der Landesverbände kein Stimmrecht haben, wohl aber bei deren Abwesenheit.
Die Mitgliederversammlung kann für nicht durch Vorsitzende eines Landes im Vorstand vertretene Länder weitere Vorstandsmitglieder berufen. Tritt ein Vorsitzender eines Landesverbandes dem Vorstand bei, ersetzt dieser ein bisher für dieses Bundesland gewähltes weiteres Vorstandsmitglied.
(2) Die Partei wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB durch mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums gemeinschaftlich vertreten. Mitglieder des Gesamtvorstands haben kein Vertretungsrecht.
(3) Dem Präsidium obliegt die Führung der laufenden Geschäfte der Partei GFA.
(4) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus dem Amt, können die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit ein oder zwei Vertreter/innen für die maximale Dauer von 6 Monaten als Ersatzmitglieder des Präsidiums benennen. Dieses Präsidium vertritt die Partei vorübergehend und hat unverzüglich in diesen 6 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung zwecks Nachwahl der ausgeschiedenen Präsidiumsmitglieder für die verbleibende Amtsdauer einzuberufen.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
​ § 9a Der Bundesgeschäftsführer
(1) Der Bundesvorstand kann einen Bundesgeschäftsführer bestellen.
(2) Der Bundesgeschäftsführer wird vom Bundesvorstand durch absolute Mehrheit gewählt.
(3) Über den Umfang der Tätigkeit und die Vergütung des Bundesgeschäftsführers entscheidet der Bundesvorstand.

​ § 10 Gliederung
(1) Die Partei GFA gliedert sich in Bundesverband und Landesverbände. Die Größe und der Umfang der Gebietsverbände sind deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Bundesländer. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Landes gibt es nur einen Landesverband.
(2) Eine Gliederung in Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände unterhalb der Landesverbände ist vorgesehen.
(3) Diese Satzung gilt für Untergliederungen entsprechend.

​ § 11 Finanzordnung
Die Finanzverwaltung obliegt dem Bundesverband. Die Finanzordnung richtet sich nach dem fünften Abschnitt des Parteiengesetzes. Die Finanzordnung wird außerhalb dieser Satzung gesondert geregelt. Die Vorschriften des fünften Abschnitts des Parteiengesetzes sind einzuhalten.

​ § 12 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Die Mitgliedschaft in der Partei GFA ist keine Voraussetzung für die Bewerber.
(2) Bei Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze.
(3) Die Bewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben.
(4) Initiativen und Unterstützer des Grundeinkommens haben Vorschlagsrecht.
(5) Die Frist zur Einladung der Aufstellungsversammlung beträgt zwei Wochen.

​ § 13 Spenden
(1) Bundesverband und Landesverbände sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die im Sinne von § 25 Parteiengesetz unzulässig sind. Können unzulässige Spenden nicht zurückgegeben werden, sind diese über die Landesverbände und die Bundesebene unverzüglich an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.
Für von Landesverbänden angenommene Spenden genügen Buchungsbelege und Kontoauszüge zur Vereinnahmung durch den Bundesschatzmeister.
(2) Hat ein Gebietsverband unzulässige Spenden vereinnahmt, ohne sie gemäß Satz 1 an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten, oder erlangte Spenden nach Satz 3 nicht im Rechenschaftsbericht veröffentlicht, so verliert er gemäß § 31a Parteiengesetz den ihm nach der jeweiligen Beschlusslage zustehenden Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung in Höhe des Zweifachen der rechtswidrig erlangten oder nicht veröffentlichten Spenden.
(3) Spendenbescheinigungen werden vom Bundesverband ausgestellt.

​ § 14 staatliche Teilfinanzierung
Der Bundesschatzmeister beantragt jährlich zum 31. Januar für die Bundesebene und die Landesverbände die Auszahlung der staatlichen Mittel.

​ § 15 Schiedsgericht
(1) Auf der Bundes- oder Landesebene werden bei Bedarf Schiedsgerichte eingerichtet. Das Nähere regelt eine Schiedsgerichtsordnung.

​ § 16 Auflösung
(1) Über die Auflösung oder die Verschmelzung der Partei entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit . Der Beschluss regelt zugleich das Verfahren der nach § 6 Abs. (2) Nr. 11 des Parteiengesetzes erforderlichen Urabstimmung.
(2) Der Beschluss über die Auflösung oder Verschmelzung bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder ebenfalls mit Dreiviertelmehrheit der fristgemäß abgegebenen Stimmen.
(3) Das Parteivermögen wird mit der Parteiauflösung in eine gemeinnützige Stiftung des öffentlichen Rechts umgewandelt, deren Ziele die Bewahrung universeller sozialer Rechte und Schutz des Grundeinkommens sowie Ausbau der sozialen Sicherheit und individueller Freiheit sind oder einer oder mehrerer solchen gemeinnützigen Stiftung oder Organisation gespendet. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung.

​ ABSCHNITT B: BEITRAGSORDNUNG

​ § 1 Mitgliedsbeiträge
(1) Höhe und Umfang der Mitgliedsbeiträge werden von der Bundesmitgliederversammlung festgesetzt und sind den jeweiligen Protokollen zu entnehmen.
(2) Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der zur Bundesmitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Parteimitglieder erforderlich.
(3) Beschließt die Bundesmitgliederversammlung keinen Mitgliedsbeitrag, so wird jedem Mitglied eine Spende an den Bundesverband empfohlen.
​ ABSCHNITT C: Schiedsgerichtsordnung

​ § 1 Unabhängigkeit
Die Schiedsgerichte sind unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden.

​ § 2 Zusammensetzung
Das Bundesschiedsgericht ist mit einer Vertrauensperson jeder Partei sowie einer Person, auf die sich beide Parteien einigen, als Richter zu besetzen. Die Mitgliederversammlung wählt bei Bedarf drei Mitglieder zu Richtern, die keine Vorstandsämter inne haben.

​ § 3 Entscheidungsrahmen
Die Richter fällen ihre Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen auf Grundlage der Satzungen und gesetzlichen Vorgaben.

​ § 4 Verschwiegenheit
Während eines Verfahrens haben Richter ihre Arbeit außerhalb des Richtergremiums nicht zu kommentieren. Mit der Annahme ihres Amtes verpflichten sich die Richter, alle Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, auch über ihre Amtszeit hinaus vertraulich zu behandeln, soweit diese Ordnung nicht etwas anderes vorsieht.

​ § 5 Beeinflussung
Wird von irgendeiner Seite versucht das Verfahren zu beeinflussen, so macht das Schiedsgericht dies unverzüglich öffentlich bekannt.

​ § 6 Geschäftsordnung
Die Schiedsgerichte geben sich eine Geschäftsordnung. Diese enthält insbesondere Regelungen zur internen Geschäftsverteilung und der Verwaltungsorganisation, über die Bestimmung von Berichterstattern, die Einberufung und den Ablauf von Sitzungen und Verhandlungen, die Vergabe von Aktenzeichen, die Veröffentlichung von Urteilen, die Ankündigung von öffentlichen Verhandlungen und weiteren Bekanntmachungen und die Dokumentation der Arbeit des Schiedsgerichts, der Aufbewahrung von Akten und der Akteneinsicht.

Finanzordnung
– nicht Teil der Satzung –

​ § 1 Zuständigkeit
Dem Bundesschatzmeister obliegen die Verwaltung der Finanzen und die Führung der Bücher. Er ist an die Vorschriften des fünften Abschnittes des Parteiengesetzes gebunden und beachtet die Vorschriften des sechsten Abschnittes des Parteiengesetzes.

​ § 2 Rechenschaftsbericht
Der Bundesschatzmeister sorgt für die fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichts der Bundespartei sowie der Landesverbände gemäß dem fünften und sechsten Abschnitt des Parteiengesetzes bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages. Der Schatzmeister ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Buchführung der Partei und seiner unmittelbaren Gliederungen. Der Schatzmeister hat dafür Sorge zu tragen, dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den Rechenschaftsbericht nach § 29 Abs.3 Parteiengesetz vorgeschriebenen Stichproben möglich sind.

​ § 3 Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
(1) Der Schatzmeister und die Landesverbände sind verpflichtet, Aufzeichnungen nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen digitalen Buchführung (GoBD) zu führen.
(2) Bei unbaren Geschäftsvorfällen sind Belege innerhalb von zehn Tagen nach Eingang oder Entstehung gegen Verlust zu sichern. Dies kann durch geordnete Ablage, durch zeitgerechte unveränderliche Erfassung in Grund(buch)aufzeichnungen oder durch Scannen erfolgen.
(3) Werden Eingangsrechnungen nicht innerhalb von acht Tagen bzw. innerhalb ihrer gewöhnlichen Durchlaufzeit beglichen, sind sie kontokorrentmäßig zu erfassen. Erfolgt die Erfassung der Geschäftsvorfälle in den Büchern bzw. in den Aufzeichnungen der Nichtbuchführungspflichtigen nicht laufend, sondern periodenweise (z.B. monatliche Auftragsbuchhaltung), müssen vorher Sicherungsmaßnahmen (siehe oben) ergriffen werden und die Erfassung muss innerhalb des folgenden Monats erfolgen.
(4) Die Landesverbände sind dazu angehalten, Ihre zuvor gesicherten Belege über Ihre Einnahmen und Ausgaben vierteljährlich beim Schatzmeister einzureichen.

​ § 4 Auslagenersatz
Aufwendungen, die im Auftrag des Vorstandes getätigt wurden, werden im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen ersetzt

​ § 5 Verluste
Der Schatzmeister ist gehalten, keine Verluste zu erwirtschaften. Über zweckgebundene Anschaffungen und Ausgaben, die Verluste verursachen, entscheidet der Vorstand

​ § 6 Verfügungsbeschränkung
Das Präsidium ist verpflichtet, über Ausgaben, die einen Betrag von 1.000,- € und mehr erreichen, einen Vorstandsbeschluss herbeizuführen.

​ §7 Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung
(1) Der Vorstand der Partei hat über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen der Partei zum Ende des Kalenderjahres (Rechnungsjahr) in einem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen öffentlich Rechenschaft zu geben. Der Rechenschaftsbericht soll vor der Zuleitung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages im Vorstand der Partei beraten werden. Der Bundesvorstand der Partei sowie die Vorstände der Landesverbände und die Vorstände der den Landesverbänden vergleichbaren Gebietsverbände sind jeweils für ihre Rechenschaftslegung verantwortlich. Ihre Rechenschaftsberichte werden vom Vorsitzenden und einem vom Parteitag gewählten für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied oder von einem für die Finanzangelegenheiten nach der Satzung zuständigen Gremium gewählten Vorstandsmitglied unterzeichnet. Diese für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieder versichern mit ihrer Unterschrift, dass die Angaben in ihren Rechenschaftsberichten nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Der Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei wird von einem vom Parteitag gewählten für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied des Bundesvorstandes oder von einem für die Finanzangelegenheiten nach der Satzung zuständigen Gremium gewählten Mitglied des Bundesvorstandes zusammengefügt und unterzeichnet.
(2) Der Rechenschaftsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach den Vorschriften der §§ 29 bis 31 Parteiengesetz geprüft werden. Bei Parteien, die die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz Parteiengesetz nicht erfüllen, kann der Rechenschaftsbericht auch von einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft geprüft werden. Er ist entsprechend der Frist nach § 19a Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz Parteiengesetz beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einzureichen und von diesem als Bundestagsdrucksache zu verteilen. Erfüllt eine Partei die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz Parteiengesetz nicht und verfügt sie im Rechnungsjahr weder über Einnahmen noch über ein Vermögen von mehr als 5.000 Euro, kann sie bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages einen ungeprüften Rechenschaftsbericht einreichen. Der Präsident des Deutschen Bundestages kann untestiert eingereichte Rechenschaftsberichte veröffentlichen. Der Rechenschaftsbericht der Partei ist dem jeweils auf seine Veröffentlichung folgenden Bundesparteitag zur Erörterung vorzulegen.

​ § 8 Rechenschaftsbericht
(1) Der Rechenschaftsbericht besteht aus einer Ergebnisrechnung auf der Grundlage einer den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechenden Einnahmen- und Ausgabenrechnung, einer damit verbundenen Vermögensbilanz sowie einem Erläuterungsteil. Er gibt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen Auskunft über die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen der Partei.
(2) Die für alle Kaufleute geltenden handelsrechtlichen Vorschriften über die Rechnungslegung, insbesondere zu Ansatz und Bewertung von Vermögensgegenständen, sind entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.
(3) In den Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei sind die Rechenschaftsberichte jeweils getrennt nach Bundesverband und Landesverband sowie ggf. die Rechenschaftsberichte der nachgeordneten Gebietsverbände je Landesverband aufzunehmen. Die Landesverbände und ggf. die ihnen nachgeordneten Gebietsverbände haben ihren Rechenschaftsberichten eine lückenlose Aufstellung aller Zuwendungen je Zuwender mit Namen und Anschrift beizufügen. Der Bundesverband hat diese Aufstellungen zur Ermittlung der jährlichen Gesamthöhe der Zuwendungen je Zuwender zusammenzufassen. Die Landesverbände haben die Teilberichte der ihnen nachgeordneten Gebietsverbände gesammelt bei ihren Rechenschaftsunterlagen aufzubewahren.
(4) Die Gliederung der Einnahmerechnung richtet sich nach § 24 Abs. 4 Parteiengesetz. Der Begriff der Einnahme richtet sich nach §§ 26, 27 Parteiengesetz.
(5) Die Gliederung der Ausgabenrechnung richtet sich nach § 24 Abs. 5 Parteiengesetz. Der Begriff der Ausgabe richtet sich nach § 26a Parteiengesetz.
(6) Die Gliederung der Vermögensbilanz richtet sich nach § 24 Abs. 6 Parteiengesetz. Der Begriff der Vermögensbilanz richtet sich nach § 28 Parteiengesetz.
(7) Der Vermögensbilanz ist ein Erläuterungsteil hinzuzufügen, der insbesondere folgende Punkte umfassen muss:
1. Auflistung der Beteiligungen nach Absatz § 24 6 Nr. 1 A II 1 Parteiengesetz sowie deren im Jahresabschluss aufgeführten unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen, jeweils mit Name und Sitz sowie unter Angabe des Anteils und der Höhe des Nominalkapitals; außerdem sind die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres dieser Unternehmen anzugeben, für das ein Jahresabschluss vorliegt. Die im Jahresabschluss dieser Unternehmen aufgeführten Beteiligungen sind mit den Angaben aus dem Jahresabschluss zu übernehmen. Beteiligungen im Sinne dieses Gesetzes sind Anteile gemäߧ 271 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs;
2. Benennung der Hauptprodukte von Medienunternehmen, soweit Beteiligungen an diesen bestehen;
3. im Abstand von fünf Jahren eine Bewertung des Haus- und Grundvermögens und der Beteiligungen an Unternehmen nach dem Bewertungsgesetz (Haus- und Grundvermögen nach §§ 145 ff. des Bewertungsgesetzes).
(8) Im Rechenschaftsbericht sind die Summe der Zuwendungen natürlicher Personen bis zu 3.300 Euro je Person sowie die Summe der Zuwendungen natürlicher Personen, soweit sie den Betrag von 3.300 Euro übersteigen, gesondert auszuweisen.
(9) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Zusammenfassung voranzustellen:
1. Einnahmen der Gesamtpartei gemäß § 24 Absatz 4 Nr. 1 bis 9 Parteiengesetz und deren Summe,
2. Ausgaben der Gesamtpartei gemäß § 24 Absatz 5 Nr. 1 und 2 Parteiengesetz und deren Summe,
3. Überschuss- oder Defizitausweis,
4. Besitzposten der Gesamtpartei gemäß § 24 Absatz 6 Nr. 1 A I und II und B II bis IV Parteiengesetz und deren Summe,
5. Schuldposten der Gesamtpartei gemäß § 24 Absatz 6 Nummer 2 A I und II und B II bis V Parteiengesetz und deren Summe,
6. Reinvermögen der Gesamtpartei (positiv oder negativ),
7. Gesamteinnahmen, Gesamtausgaben, Überschüsse oder Defizite sowie Reinvermögen der drei Gliederungsebenen Bundesverband, Landesverbände und ggf. der ihnen nachgeordneten Gebietsverbände. Neben den absoluten Beträgen zu den Nummern 1 und 2 ist der Vomhundertsatz der Einnahmensumme nach Nummer 1 und der Ausgabensumme nach Nummer 2 auszuweisen. Zum Vergleich sind die Vorjahresbeträge anzugeben.
(10) Die Anzahl der Mitglieder zum 31. Dezember des Rechnungsjahres ist zu verzeichnen.
(11) Die Partei kann dem Rechenschaftsbericht zusätzliche Erläuterungen beifügen.
(12) Öffentliche Zuschüsse, die den politischen Jugendorganisationen zweckgebunden zugewendet werden, bleiben bei der Ermittlung der absoluten Obergrenze unberücksichtigt. Sie sind im Rechenschaftsbericht der jeweiligen Partei nachrichtlich auszuweisen und bleiben bei der Einnahme- und Ausgaberechnung der Partei unberücksichtigt.

​ § 9 Prüfung des Rechenschaftsberichts
(1) Der Rechenschaftsbericht wird dem Präsidenten des Deutschen Bundestages zur Prüfung auf formale und inhaltliche Richtigkeit nach den Maßgaben des §23a Parteiengesetz vorgelegt.
(2) Liegen dem Präsidenten des Deutschen Bundestages konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass im Rechenschaftsbericht einer Partei enthaltene Angaben unrichtig sind, und verlangt er von der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme, so ist diese zu gewähren und auf Verlangen die Bestätigung der Richtigkeit ihrer Stellungnahme durch ihren Wirtschaftsprüfer oder ihre Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ihren vereidigten Buchprüfer oder ihre Buchprüfungsgesellschaft zu besorgen.
(3) Sind im Rechenschaftsbericht der Partei unrichtige Angaben enthalten, hat die Partei den Rechenschaftsbericht zu berichtigen und nach Entscheidung des Präsidenten des Deutschen Bundestages teilweise oder ganz neu abzugeben. Dieser ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft durch einen Vermerk zu bestätigen. Übersteigt der zu berichtigende Betrag im Einzelfall nicht 10.000 Euro und im Rechnungsjahr je Partei nicht 50.000 Euro, kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 die Berichtigung im Rechenschaftsbericht für das folgende Jahr vorgenommen werden.
(4) Berichtigte Rechenschaftsberichte sind ganz oder teilweise zur Veröffentlichung als Bundestagsdrucksache zu überlassen.
(5) Die im Rahmen dieses Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse, die nicht die Rechnungslegung der Partei selbst betreffen, dürfen nicht veröffentlicht oder anderen staatlichen Stellen der Bundesrepublik Deutschland zugeleitet werden.

§ 10 Anzeigepflicht bei Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht
(1) Erlangt die Partei Kenntnis von Unrichtigkeiten in ihrem bereits frist- und formgerecht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht, hat sie diese unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich anzuzeigen.
(2) Bei einer von der Partei angezeigten Unrichtigkeit unterliegt die Partei nicht den Rechtsfolgen des § 31b oder des § 31c Parteiengesetz, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt waren oder weder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegen haben noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren und die Partei den Sachverhalt umfassend offen legt und korrigiert. Die zu Unrecht erlangten Finanzvorteile sind innerhalb einer vom Präsidenten des Deutschen Bundestages gesetzten Frist an diesen abzuführen.
(3) § 23a Abs. 5 und 6 Parteiengesetz gilt entsprechend.

Bremen, den 1. Februar 2021